Vergesellschaftung

Vergesellschaftung heißt, dass privates Eigentum gegen Entschädigung in Gemeineigentum übergeht. Das Grundgesetz erlaubt das in Artikel 15 für Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel. Anders als eine Enteignung für ein einzelnes Bauprojekt betrifft sie ganze Wirtschaftsbereiche.